AGB

Elite Consulting Group

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Zweck und Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Elite Consulting Group AG für ihre Kunden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1.2 Der Auftraggeber anerkennt mit Erteilung eines Auftrags die vor­ liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Elite Consulting Group AG. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil aller Offerten und Auftragsbestätigungen der Elite Consulting Group AG. Sie haben Vorrang vor allfälliger allgemeinen Auftrags­ und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

1.3 Die Elite Consulting Group AG behält sich das Recht vor, an diesen AGB jederzeit Änderungen vorzunehmen und die jeweils aktuelle Fassung auf www.eliteconsultinggroup.de zu veröffentlichen. Die neue Version der AGB tritt durch Publikation auf der Internetseite der Elite Consulting Group AG in Kraft.

 

2 Gegenstand, Zustandekommen sowie Umfang und Ausführung des Auftrags

2.1 Betreffend Inhalt, Umfang und Ausführung der zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag ist grundsätzlich separat und schriftlich zu vereinbaren. Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der Elite Consulting Group AG auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonsti­ger Folgen. Aus diesem Grunde kann Elite Consulting Group AG ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben. Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbind­liche Zusicherungen vereinbart sind. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.

2.2 Die Elite Consulting Group AG ist berechtigt, Mitarbeiter, sachver­ ständige externe Berater, Unternehmen und Institutionen zur Aus­führung des Auftrags beizuziehen, die im Auftrag und für Rechnung von der Elite Consulting Group AG tätig sind (Recht zur Substitution).

 

3 Mitwirkung der Kunden

Kunden haben ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Infor­mationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbrin­gung der Leistungen erforderlich sind, der Elite Consulting Group AG zukommen zu lassen. Die Elite Consulting Group AG darf davon aus­ gehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind. Eine Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmässigkeit von Dokumenten, Informationen und Zahlen des Kunden obliegt Elite Consulting Group AG nur, wenn dies vorab schriftlich vereinbart wurde.

 

4 Informationsaustausch

4.1 Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsa­chen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertrags­verhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugän­glich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von ver­traulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertrags­verhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die Elite Consulting Group AG nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.

4.2 Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermitt­lung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder ander­weitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkeh­rungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.

4.3 Die Elite Consulting Group AG kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs-­ und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die Elite Consulting Group AG stellt sicher, dass die entsprechenden Per­sonen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit Dabei sind die Anforderungen des Datenschutzes durch geeignete organisatorische und technische Massnahmen stets zu erfüllen. Vorgenanntes gilt insbesondere auch für den Fall, dass Elite Consulting Group AG Kundendaten einem Dritten zur Spei­cherung oder Hosting übermittelt.

 

5 Schutz­ und Nutzungsrechte

Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter­ und Lizenzrechte an den von der Elite Consulting Group AG im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Knowhow stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der Elite Consulting Group AG und dem Kunden ausschließlich der Elite Consulting Group AG zu. Die Elite Consulting Group AG räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht über­ tragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sons­tigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Knowhows, ein. Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sons­tigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrück­licher schriftlicher Zustimmung von der Elite Consulting Group AG zulässig. Der Kunde unterlässt es, die ihm von der Elite Consulting Group AG überlassenen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht. Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.

 

6 Zustellungen von Elite Consulting Group AG

Zustellungen von Elite Consulting Group AG gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Auftraggeber bekanntgegebene Adresse abgesandt bzw. gemäss seinen Weisungen zu seiner Verfügung gehalten worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der sich im Besitz von Elite Consulting Group AG befindlichen Kopien oder Versandlisten.

 

7 Honorar, Auslagen, Zahlungsbedingungen

7.1 Das Honorar wird auftragsspezifisch individuell vereinbart. Ist aus der Vereinbarung nichts anderes ersichtlich, so hält sich das neben dem Auslagenersatz geschuldete Honorar an branchenübliche Honorarsätze. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet. Reisespesen gelten als Arbeitszeit. Neben dem Honoraranspruch hat die Elite Consulting Group AG Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich die Elite Consulting Group AG zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, ver­pflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die Elite Consulting Group AG von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen. Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich.

7.2 Die Elite Consulting Group AG kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmäs­sige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.

7.3 Das Verrechnungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

7.4 Honorarabrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 20 Tagen auf das von der Elite Consulting Group AG angegebene Konto zu zahlen. Bei Zahlungsverzug fallen beim Kunden zusätzliche Mahngebühren von jeweils CHF 30 (nach 40 und 80 Tagen) an. Bei Inkassomassnahmen eine Inkassogebühr von CHF 300.00. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges, schuldet der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 5%.

7.5 Für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Auftrag­geber aus dem Auftragsverhältnis, ist die Elite Consulting Group AG von der Schweigepflicht und vom Berufsgeheimnis befreit.

7.6 Mehrere Auftraggeber haften der Elite Consulting Group AG gegen­ über als Solidarschuldner.

 

8 Beanstandungen, Haftung und höhere Gewalt

8.1 Beanstandungen aus dem Auftrag sind umgehend zu rügen. Der Elite Consulting Group AG ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

8.2 Die Elite Consulting Group AG haftet dem Auftraggeber gegenüber nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Das Vorlie­gen von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber, der daraus eine Forderung ableiten möchte, nach­zuweisen.

8.3 Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls für alle Personen, denen Elite Consulting Group AG die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat.

8.4 Im Falle der Substitution beschränkt sich die Haftung von Elite Consulting Group AG auf die gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten.

8.5 Der E­-Mail­-Verkehr von und mit der Elite Consulting Group AG erfolgt über öffentliche, nicht speziell geschützte Datenübertragungsnetze. Die Elie Consulting Group AG lehnt jede Haftung für Schäden ab, die dem Auftraggeber infolge von Übermittlungsfehlern, techni­schen Mängeln, Störungen oder Eingriffen in die Einrichtungen der Netzbetreiber entstehen.

8.6 Die in Ziffer 8.4 und 8.5 hiervor geregelten Haftungsbeschränkungen gelten im Übrigen auch für die Auswahl von EDV-­Programmen und -Anwendungen (wie zum Beispiel Cloud-Lösungen), mit welchen die Elite Consulting Group AG arbeitet. Im Schadenfall ist die Haftung von der Elite Consulting Group AG auf die Höhe des dreifachen bezahlten Jahreshonorars begrenzt. Dies gilt auch für den Fall der Substitution.

8.7 Bei höherer Gewalt ist diejenige Partei, die deswegen ihre vertrag­lichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, in keiner Weise gegen­ über dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Sie ist von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange und soweit die höhere Gewalt andauert. Fällt die höhere Gewalt weg, treten die vertraglichen Rechte und Pflichten wieder in Kraft, es sei denn, die höhere Gewalt daure mehr als ein Jahr. In diesem Fall ist die Partei, die von der höheren Gewalt nicht betroffen ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung zu widerrufen bzw. zu kündigen.

 

9 Beendigung des Auftrags

9.1 Der Auftrag endet durch Erfüllung bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung(en), durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung gemäss Ziffer 9.2.

9.2 Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden. Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertrags­beendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Zudem ist die Elite Consulting Group AG vom Kunden völlig schadlos zu halten. Erfolgt die ordentliche Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei ver­ pflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des ver­tragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.

9.3 Handelt es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person, so erlischt der Auftrag im Falle ihres Todes, der Verschollenerklärung oder ihrer Handlungsunfähigkeit nicht. Fällt der Auftraggeber in Konkurs oder wird ein ähnliches Verfahren über ihn eröffnet, erlischt der Auftrag erst nach dessen Widerruf bzw. Kündigung durch Elite Consulting Group AG oder die zuständigen Behörden.

 

10 Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

Vorbehältlich längerer gesetzlicher Fristen hat Elite Consulting Group AG die Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes, wenn die Elite Consulting Group AG den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen 6 Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.

 

11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

11.2 Erfüllungsort für die beidseitigen Verpflichtungen, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Vertragsarten ist der Firmensitz der Elite Consulting Group AG. Die Elite Consulting Group AG hat indessen auch das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes / Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

 

12 Gültigkeitsvorbehalt

Sollte eine der vorliegenden Klauseln ungültig erklärt werden, blei­ben die anderen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen davon unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind durch wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmässige Bestim­mungen zu ersetzen.

 

Stand: 23.09.2022 V 1.0